Satzung der PFI Deutschland e.V.
gültige Fassung vom 29.06.2025
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt den Namen „Pagan Federation International Deutschland e.V.“. Er ist ein Verband, der die Interessen paganer Menschen vertritt.
(2) Er hat den Sitz in D-79206 Breisach am Rhein.
(3) Der Verband wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verbands
(1) Zweck des Verbands sind die Völkerverständigung sowie Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Öffentliche Aufklärung und Information über das Heidentum.
Abbau von Vorurteilen und Abbau von Diskriminierung gegenüber dem Heidentum und Menschen heidnischen Glaubens.
Vernetzung und Förderung der Kommunikation von Heiden untereinander.
Förderung alter heidnischer Bräuche.
Veranstaltungen im heidnischen Kontext (insbesondere Treffen, Fachkonferenzen).
Interreligiöser Austausch.
Schaffen von Kontakten zwischen Heiden, sowohl in Deutschland als auch weltweit.
Freundschaftliche Interaktion mit anderen Glaubensgemeinschaften.
Veranstaltungen (Treffen, Fachkonferenzen, geführte Wanderungen, Konzerte).
Öffentlichkeitsarbeit (Internetseiten, Flyer, Broschüren, Veranstaltungen).
Unterstützung in Diskriminierungsfällen durch Beratung und Vermittlung, soweit möglich.
Internationale Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Verbänden.
(3) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Verbands kann jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist und die Ziele des Verbands unterstützt.
(2) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein früherer Austritt ist nur möglich bei einstimmigem Beschluss des Vorstands. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder die Ziele und Interessen des Verbands wiederholt oder schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann insbesondere auch ausgeschlossen werden, wenn es dem Verband oder dem Ansehen des Verbands durch die Äußerung einer extremistischen, offenkundig verfassungsfeindlichen oder faschistischen Gesinnung oder das Verwenden von entsprechenden Kennzeichen schadet.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mehrheitlich entscheidet.
(7) Der Verband hat die folgenden Mitglieder:
ordentliche Mitglieder
fördernde Mitglieder
Ehrenmitglieder
§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Verbands, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verband von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 1⁄2 fache Jahresbeitrag sein.
§ 6 Organe des Verbands
(1) Organe des Verbands sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
(2) Inoffizielles Gremium ist der Beirat, der sich aus beratenden Mitgliedern oder verbandsfremden Personen zusammensetzt. Der Beirat wird vom Vorstand ernannt und berät den Vorstand. Er hat darüber hinaus keine Funktion.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden (auch Vorstandsvorsitz genannt)
der/dem 2. Vorsitzenden / der/dem Schatzmeister*in
der/dem Schriftführer*in
(2) Der Verband wird durch drei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es besteht keine Einzelgeschäftsführungsbefugnis.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
Der Vorstandsvorsitz wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende ihrer Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Verbands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Koordination der Aktivitäten des Verbands
Mitgliederverwaltung
Verwaltung der Finanzen des Verbands
Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zusammen mit den Mitgliedern
Vertretung des Verbands nach Außen
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit anwesend ist (mindestens 2 Vorstände).
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind schriftlich niederzulegen und von den Vorständen eigenhändig zu unterzeichnen.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbands. Die Höhe bestimmt im rechtlichen Rahmen die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann digital durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Mitgliederversammlung (digital oder in persona).
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Verbandsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
Wahl des Vorstands
Entlastung des Vorstandes
Schaffung einer Beitragsordnung und ihre Änderung
Gebührenbefreiungen
Auflösung des Verbands
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verbandsbereich
Satzungsänderungen
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss sie persönlich abgeben. Sollte ein Mitglied aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht reisefähig sein, kann beim Vorstand eine Online-Teilnahme oder Übertragung der Stimme an ein anderes Mitglied beantragt werden. Der Antrag ist bis zu 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung zu stellen.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch die/den Schriftführer*in und dem Vorstandsvorsitz zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Verbandsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamtes oder des Registergerichtes durchzuführen sind und den Gehalt der Satzung nicht ändern, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Verbands und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen Zweck, der dem in Paragraph 2 genannten möglichst nahe kommt.