Satzung der PFI Deutschland e.V.
gültige Fassung vom 29.02.2024
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Pagan Federation International Deutschland e.V.“. Er ist ein Verband, der die Interessen paganer Menschen vertritt.
(2) Er hat den Sitz in D-79206 Breisach am Rhein.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist:
- Völkerverständigung
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Öffentliche Aufklärung und Information über das Heidentum.
- Abbau von Vorurteilen und Abbau von Diskriminierung gegenüber dem Heidentum und Menschen heidnischen Glaubens.
- Vernetzung und Förderung der Kommunikation von Heiden untereinander.
- Förderung alter heidnischer Bräuche.
- Veranstaltungen in heidnischem Kontext.
- Interreligiöser Austausch
- Schaffen von Kontakten zwischen Heiden, sowohl in Deutschland als auch weltweit.
- Freundschaftliche Interaktion mit anderen Glaubensgemeinschaften.
- Veranstaltungen (Treffen, Fachkonferenzen, geführte Wanderungen, Konzerte).
- Öffentlichkeitsarbeit (Internetseiten, Flyer, Broschüren, Veranstaltungen).
- Unterstützung in Diskriminierungsfällen durch Beratung und Vermittlung, soweit möglich.
- Agieren im internationalen Kontext mit den übergeordneten Dachverbänden und der gegenseitigen Hilfe im Aufbau und in der Organisation der Pagan Federation und der Pagan Federation International.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens 18 Jahre alt ist und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Entscheidung muss einstimmig erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Ein früherer Austritt ist nur möglich bei einstimmigem Beschluss des Vorstands. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder die Ziele und Interessen des Vereins wiederholt oder schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann insbesondere auch ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch die Äußerung einer extremistischen, offenkundig verfassungsfeindlichen oder faschistischen Gesinnung oder das Verwenden von entsprechenden Kennzeichen schadet.
(6) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mehrheitlich entscheidet.
(7) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 1⁄2 fache Jahresbeitrag sein.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
(2) Inoffizielles Gremium ist der Beirat, der sich aus beratenden Mitgliedern oder vereinsfremden Personen zusammensetzt. Der Beirat wird vom Vorstand ernannt und berät den Vorstand. Er hat darüber hinaus keine Funktion.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
- der/dem 1. Vorsitzenden (auch Vorstandsvorsitz genannt)
- der/dem 2. Vorsitzenden / der/dem Schatzmeister*in
- der/dem Schriftführer*in
(2) Der Verein wird durch drei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es besteht keine Einzelgeschäftsführungsbefugnis.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem 1 Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstandsvorsitz wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ende ihrer Amtszeit im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Koordination der Aktivitäten des Vereins
- Mitgliederverwaltung
- Verwaltung der Finanzen des Vereins
- Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zusammen mit den Mitgliedern
- Vertretung des Vereins nach Außen
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn eine einfache Mehrheit anwesend ist (mindestens 2 Vorstände).
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Vorstandsbeschlüsse im Umlaufverfahren sind schriftlich niederzulegen und von den Vorständen eigenhändig zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung mehrheitlich festgelegt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann digital durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Art der Mitgliederversammlung (digital oder in persona).
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
- Wahl des Vorstands
- Entlastung des Vorstandes
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihre Änderung
- Gebührenbefreiungen
- Auflösung des Vereins
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Satzungsänderungen
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme und muss sie persönlich abgeben. Sollte ein Mitglied aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht reisefähig sein, kann beim Vorstand eine online-Teilnahme oder Übertragung der Stimme an ein anderes Mitglied beantragt werden. Der Antrag ist bis zu 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung zu stellen.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch die/den Schriftführer*in und dem Vorstandsvorsitz zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Heidnischer Tempelbau e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.